Datenschutz
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben und Ziele des Datenschutzes
Das zentrale Ziel des Datenschutzes ist der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Daten dürfen nur dann bearbeitet werden, wenn eine rechtliche Grundlage vorliegt. Dies bedeutet, dass alle Datenverarbeiter gesetzlich vorgeschriebene Rahmenbedingungen einhalten müssen. Privatpersonen haben das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten über sie verarbeitet werden, und können ihre Rechte gegenüber öffentlichen Stellen geltend machen. In bestimmten Fällen können sie die Sperrung, Löschung oder Berichtigung ihrer Daten verlangen (Staatskanzlei des Kanton Zürich, 2014).
Ein zentrales Ziel des Datenschutzes ist der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Dieses Recht, das in der Bundesverfassung und im Datenschutzgesetz (DSG) verankert ist, gewährleistet, dass jede Person selbst entscheiden kann, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt an wen weitergegeben werden. Das Datenschutzgesetz regelt beispielsweise, dass Betroffene informiert werden müssen, wenn Daten über sie gespeichert werden, und welche Zwecke diese Datenverarbeitung verfolgt (Höhener, 2009). Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie politische Ansichten, die Intimsphäre oder Gesundheitsdaten, erfordern aufgrund ihrer Missbrauchsgefahr einen verstärkten Schutz (Staatskanzlei des Kanton Zürich, 2014).
Entwicklung des Datenschutzes
Die Ursprünge des Datenschutzes reichen in die 1960er Jahre zurück, als in den USA die Idee einer nationalen Datenbank zu einer intensiven Debatte über den Schutz der Privatsphäre führte. Das Ergebnis war die Verabschiedung des Privacy Act. In der Schweiz wurde der Datenschutz 1992 mit dem Bundesgesetz über Datenschutz (DSG) erstmals umfassend geregelt. Eine Revision im Jahr 2008 brachte zusätzliche Transparenzvorschriften, wie die Informationspflicht bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, und regelte die grenzüberschreitende Datenübermittlung neu (Höhener, 2009; 2014).
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU, die 2018 in Kraft trat, hat den Datenschutz weiter harmonisiert und neue Standards geschaffen. Insbesondere wurde die Verantwortlichkeit von Unternehmen gestärkt, und es wurden strengere Vorgaben für die Einwilligung der Betroffenen eingeführt (Voigt & von dem Bussche, 2024).
Rechtsgrundlagen
Schweiz
Der Datenschutz in der Schweiz basiert auf dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) von 1993 und dessen Verordnung (VDSG). Ziel des DSG ist es, die Persönlichkeitsrechte und Grundrechte von Personen bei der Datenverarbeitung zu schützen. Darüber hinaus enthält die Bundesverfassung (Art. 13) Schutzbestimmungen für die Privatsphäre. Die Überwachung des Datenschutzes obliegt dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), der sowohl Beratungsfunktionen als auch Überwachungsaufgaben wahrnimmt (EDÖB, 2014).
Rechtsgrundlage des Bundes
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992
- Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VDSG)
- Bundesverfassung Art. 13 Schutz der Privatsphäre
- Änderung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 24. März 2006 (in Kraft seit 1.1.2008)(Eidgenössischer Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, 2014).
In der Schweiz ist das Eidgenössische Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftrage (EDÖB) für die Überwachung des Datenschutzes zuständig. Der EDÖB wird vom Bundesrat gewählt und kann bestimmte Privatpersonen beraten und Organe des Bundes und der Kantone in Datenschutzfragen unterstützen (Eidgenössischer Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, 2014).
Deutschland
In Deutschland ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die zentrale gesetzliche Grundlage für den Datenschutz. Es ergänzt die DSGVO, indem es beispielsweise nationale Regelungen zu Arbeitnehmerdatenschutz und spezifischen Anforderungen für öffentliche Stellen enthält (Voigt & von dem Bussche, 2024). Das BDSG regelt auch die Aufgaben von Datenschutzbeauftragten und sieht Sanktionen bei Datenschutzverstößen vor.
Die DSGVO ist in Deutschland direkt anwendbar und wird durch das BDSG weiter präzisiert. Zusätzliche Landesdatenschutzgesetze regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten in spezifischen Bereichen, wie etwa in der öffentlichen Verwaltung (Tinnefeld et al., 2020).
Österreich
In Österreich bildet das Datenschutzgesetz (DSG 2018) zusammen mit der DSGVO den rechtlichen Rahmen. Das DSG 2018 definiert nationale Ausnahmen und Ergänzungen zur DSGVO, insbesondere bei der Verarbeitung sensibler Daten und der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen. Ähnlich wie in Deutschland existiert eine zentrale Datenschutzbehörde, die Datenschutzbehörde (DSB), die für die Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften zuständig ist (Tinnefeld et al., 2020).
Ein Alleinstellungsmerkmal des österreichischen Datenschutzes ist die Möglichkeit, bei Datenschutzverstößen kostenlos Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzulegen. Zudem gibt es spezielle Regelungen zur Videoüberwachung und zum Datenschutz im Arbeitsverhältnis.
Grenzen des Datenschutzes
Technologische Entwicklungen
Der rasante technologische Fortschritt, insbesondere durch Big Data und künstliche Intelligenz, stellt den Datenschutz vor erhebliche Herausforderungen. Datenschutzgesetze müssen regelmäßig an neue Technologien und Bedrohungsszenarien angepasst werden, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten (Tinnefeld et al., 2020).
Bewusstsein der Bevölkerung
Ein weiteres Problem ist das geringe Bewusstsein vieler Menschen über die Risiken des Datenmissbrauchs. Öffentlichkeitskampagnen und Bildungsmaßnahmen sind notwendig, um die Bevölkerung für einen verantwortungsvollen Umgang mit persönlichen Daten zu sensibilisieren (Höhener, 2009).
Quellen
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB). (2014). Bericht über die Tätigkeiten im Bereich Datenschutz. Bern.
- Höhener, M. (2009). Grundlagen des Datenschutzes. Zürich: Staatskanzlei des Kantons Zürich.
- Tinnefeld, M.-T., Buchner, B., Petri, T., & Hof, H.-J. (2020). Einführung in das Datenschutzrecht. Berlin: De Gruyter. https://doi.org/10.1515/9783110630336
- Voigt, P., & von dem Bussche, A. (2024). EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Praktikerhandbuch (2. Aufl.). Berlin: Springer. https://doi.org/10.1007/978-3-662-68820-5
- Bundesgesetz über den Datenschutz DSG (2014): 1. Abschnitt. Zweck, Geltungsbereich und Begriffe. Art.1 Zweck. Verfügbar unter: http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920153/index.html [12.12.2014].
- Eidgenössischer Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB (2014): Datenschutz. Verfügbar unter: http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00618/00802/00812/index.html?lang=de [12.12.2014].
- Höhener, Janine (2009):Vimentis. Die neutrale Informationsplattform. Politik aktuell. Wie weit soll der Datenschutz gehen? Verfügbar unter: http://www.vimentis.ch/d/publikation/162/Wie+weit+soll+der+Datenschutz+gehen%3F.html [28.12.2014].
- Staatskanzlei des Kanton Zürich (2014): Der Kanton Zürich Datenschutzbeauftragter. Datenschutz in Kürze. Grundbegriffe der Datenbearbeitung. Verfügbar unter: https://dsb.zh.ch/internet/datenschutzbeauftragter/de/themen/datenschutz_in_kuerze/grundbegriffe_datenbearbeitung.html#a-content [20.12.2014].
- Staatskanzlei des Kanton Zürich (2014): Der Kanton Zürich Datenschutzbeauftragter. Datenschutz in Kürze. Datenschutz. Verfügbar unter: https://dsb.zh.ch/internet/datenschutzbeauftragter/de/themen/datenschutz_in_kuerze.html [20.12.2014].
Links
- https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz
- https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-90134.html
- https://www.dr-datenschutz.de/studie-datenschutz-weltweit-wie-ist-der-aktuelle-stand/
(Alle Links wurden zuletzt am 15.01.2025 aufgerufen)
Verwandte Begriffe